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   OLG Karlsruhe, 13.02.2007 - 8 U 155/06   

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https://dejure.org/2007,27299
OLG Karlsruhe, 13.02.2007 - 8 U 155/06 (https://dejure.org/2007,27299)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 U 155/06 (https://dejure.org/2007,27299)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 8 U 155/06 (https://dejure.org/2007,27299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 679
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 203/03

    Fertigstellung einer geleasten Anlage durch einen Dritten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2007 - 8 U 155/06
    Es kann dahinstehen, ob sich für diesen Fall der Anspruch aus § 326 Abs. 2 BGB ergibt, weil die Beklagten vertragswidrig ihre Mitwirkungspflicht bei der Errichtung des Hauses verweigerten und es somit zu vertreten haben, dass die Klägerin ihre Leistung nicht mehr erbringen kann (vgl. BGH DB 2004, 2580) oder ob es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 ff. BGB (frühere positive Vertragsverletzung) handelt.
  • BVerfG, 29.11.2004 - 2 BvR 1034/02

    Durchsuchung (Verhältnismäßigkeit; mildestes Mittel; gerichtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2007 - 8 U 155/06
    Jedenfalls kann die Klägerin ihren Vergütungsanspruch im Hinblick auf das Vertrags- und auch treuwidrige Verhalten der Beklagten durchsetzen, ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen (vgl. BGH NJW 2005, 1640).
  • OLG Naumburg, 21.03.2019 - 2 U 21/18

    Hausvertrag - Verpflichtungen aus unter aufschiebender Bedingung einer zeitnahen

    Die Wirksamkeit des Abschlusses eines auf die Errichtung eines Einfamilienhauses gerichteten Werkvertrages ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Bauherr ein Grundstück bereits vorhält (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2007, 8 U 155/06, BauR 2008, 679, in juris Tz. 6; ebenso u.a. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, 2014, Vorbemerkungen zu §§ 631 ff. Rn. 81, 82 m.w.N.).
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